Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 56-IV-03, 57-IV-03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,20801
VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 56-IV-03, 57-IV-03 (https://dejure.org/2003,20801)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25.09.2003 - 56-IV-03, 57-IV-03 (https://dejure.org/2003,20801)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25. September 2003 - 56-IV-03, 57-IV-03 (https://dejure.org/2003,20801)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,20801) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Düsseldorf, 06.05.1992 - 3 Ws 206/92
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 56-IV-03
    Die Generalstaatsanwaltschaft machte unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NStZ 1992, 402) und auf § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO geltend, dem Oberlandesgericht sei seit Beginn der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Görlitz am 29. August 2003 die Entscheidungskompetenz in der Frage der Haftfortdauer entzogen.

    Im angegriffenen Beschluss hält der Strafsenat eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr für veranlasst, "weil seine Prüfungskompetenz mit dem Beginn der Hauptverhandlung geendet (habe) (OLG Düsseldorf NStZ 1992, 402 m. Anm. Keller NStZ 1992, 604; OLG Düsseldorf MDR 1992, 70 m. Anm. Paeffgen NStZ 1992, 531)".

    Das Oberlandesgericht habe keine eigene Entscheidung getroffen, sondern einfach vom Oberlandesgericht Düsseldorf (NStZ 1992, 402) abgeschrieben, Literatur und Rechtsprechung gleichsam blind zum Beleg der eigenen Ansicht zitiert und sich nicht mit den Einwendungen des Beschwerdeführers befasst, obwohl hierzu Veranlassung bestanden habe.

    Im Hinblick auf §§ 121, 122 StPO ist verfassungsrechtlich ohne Bedeutung, dass der Strafsenat - wie der Beschwerdeführer moniert - die Begründung nahezu wortgleich aus der zu einer parallelen Fallkonstellation ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf NStZ 1992, 402 übernommen hat.

    Gegen die Annahme einer evident falschen Rechtsanwendung der §§ 121, 122 StPO spricht bereits, dass die Kommentarliteratur zu § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO, soweit sie die vom angegriffenen Beschluss in Ergebnis und Begründung übernommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf NStZ 1992, 402 erwähnt, diese weder als offensichtlich unhaltbar noch auch nur als möglicherweise unzutreffend bewertet (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl. 2003, § 121 Rn. 31; Pfeiffer, StPO, 4. Aufl. 2002, § 121 Rn. 8; Boujong, in: KK StPO, 5. Aufl. 2003, § 121 Rn. 5, 29; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 1997, § 121 Rn. 19); Keller pflichtet ihr in seiner im angegriffenen Beschluss zitierten Anmerkung (NStZ 1992, 604) ausdrücklich bei.

  • VerfGH Sachsen, 20.09.2001 - 37-IV-01
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 56-IV-03
    Rügt er einen Grundrechtsverstoß durch die Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden oder anzuwendenden formellen oder materiellen Rechts, so hat er auszuführen, dass und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche Sichtweise zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte verfehlt, etwa eine Grundrechtsrelevanz überhaupt nicht gesehen, den Gehalt eines Grundrechts verkannt oder dessen Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet haben soll (SächsVerfGH, Beschl. v. 20. September 2001 - Vf. 37-IV-01; Beschl. v. 24. Oktober 2002 - Vf. 50-IV-02).

    Auch hat er im Einzelnen aufgezeigt, welche rechtliche Würdigung des angegriffenen Beschlusses er beanstandet und weshalb er diese mit der wahren Rechtslage für schlechthin unvereinbar hält (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 20. September 2001 - Vf. 37-IV-01).

    Das kommt regelmäßig nur in Fällen einen krassen Verkennung der Rechtslage in Betracht (SächsVerfGH, Beschl. v. 12. Juli 2001 - Vf. 3-IV-01; Beschl. v. 20. September 2001 - Vf. 37-IV-01).

  • VerfGH Sachsen, 21.11.2002 - 96-IV-01
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 56-IV-03
    Rügt der Beschwerdeführer die Verletzung rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Berücksichtigung oder Würdigung von Parteivorbringen, obliegt es ihm, besondere Umstände vorzubringen, die für den Einzelfall klar ergeben, dass das Fachgericht seiner Pflicht aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und, soweit sie entscheidungserheblich sind, zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschl. v. 18. November 1999 - Vf. 54-IV-99; Beschl. v. 21. November 2002 - Vf. 96-IV-01).

    Die Prozessbeteiligten haben keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit jedem ihrer Argumente auseinander setzt (SächsVerfGH, Beschl. v. 21. November 2001 - Vf. 96-IV-01).

  • OLG Düsseldorf, 23.04.1991 - 1 Ws 304/91
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 56-IV-03
    Im angegriffenen Beschluss hält der Strafsenat eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr für veranlasst, "weil seine Prüfungskompetenz mit dem Beginn der Hauptverhandlung geendet (habe) (OLG Düsseldorf NStZ 1992, 402 m. Anm. Keller NStZ 1992, 604; OLG Düsseldorf MDR 1992, 70 m. Anm. Paeffgen NStZ 1992, 531)".

    Ebenso unerheblich ist, dass die eingangs der Gründe im Klammerzusatz zitierte zweite Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (MDR 1992, 70) - wie der Beschwerdeführer weiter beanstandet - nicht die Auffassung des Strafsenates belegt, seine Prüfungskompetenz habe mit dem Beginn der Hauptverhandlung geendet.

  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76

    Hinweispflicht

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 56-IV-03
    Die Vorschrift des § 33 a StPO ist über ihren Wortlaut hinaus so auszulegen und anzuwenden, dass sie jeden Verstoß gegen das rechtliche Gehör im Beschlussverfahren erfasst (vgl. BVerfGE 42, 243 [250]; BGHSt 45, 37 [39 f.]).
  • BGH, 19.03.1999 - 2 ARs 109/99

    Keine außerordentliche Beschwerde im Strafverfahren

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 56-IV-03
    Die Vorschrift des § 33 a StPO ist über ihren Wortlaut hinaus so auszulegen und anzuwenden, dass sie jeden Verstoß gegen das rechtliche Gehör im Beschlussverfahren erfasst (vgl. BVerfGE 42, 243 [250]; BGHSt 45, 37 [39 f.]).
  • VerfGH Sachsen, 12.07.2001 - 3-IV-01
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 56-IV-03
    Das kommt regelmäßig nur in Fällen einen krassen Verkennung der Rechtslage in Betracht (SächsVerfGH, Beschl. v. 12. Juli 2001 - Vf. 3-IV-01; Beschl. v. 20. September 2001 - Vf. 37-IV-01).
  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 56-IV-03
    Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch die sächsischen Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz gewährten inhaltsgleichen subjektiven Rechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (vgl. BVerfGE 96, 345; SächsVerfGH, Beschl. v. 14. Mai 1998 - Vf. 1-IV-95, JbSächsOVG 6, 28).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 56-IV-03
    Weder die Form noch der Inhalt der Auseinandersetzung des Oberlandesgerichts mit der Sache lässt es als möglich erscheinen, dass der von der Rechtsweggarantie umfasste Anspruch auf tatsächliche und wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 44, 302 [305]; 60, 253 [266 ff.]) verletzt ist.
  • VerfGH Sachsen, 14.05.1998 - 1-IV-95

    Verletzung des Grundrechtes auf rechtliches Gehör im amtsgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.09.2003 - 56-IV-03
    Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch die sächsischen Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz gewährten inhaltsgleichen subjektiven Rechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (vgl. BVerfGE 96, 345; SächsVerfGH, Beschl. v. 14. Mai 1998 - Vf. 1-IV-95, JbSächsOVG 6, 28).
  • BVerfG, 04.05.1977 - 2 BvR 616/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • VerfGH Sachsen, 24.10.2002 - 50-IV-02
  • OLG Dresden, 04.09.2003 - 2 Ws 477/03

    Haftprüfung nach Beginn der Hauptverhandlung

  • VerfGH Sachsen, 18.11.1999 - 54-IV-99
  • VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 6-IV-02
  • VerfGH Sachsen, 11.12.2003 - 79-IV-03
    Bei einem solchen Stand von Rechtsprechung und Literatur ist vorliegend eine krasse, willkürliche Verkennung der Rechtslage von vornherein ausgeschlossen (vgl. auch SächsVerfGH, Beschl. v. 25. September 2003 - Vf. 56-IV-03).
  • VerfGH Sachsen, 26.04.2004 - 34-IV-03
    56-IV-03/Vf. 57-IV-03).
  • VerfGH Sachsen, 27.05.2004 - 43-IV-03
    Rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Berücksichtigung oder Würdigung von Parteivorbringen, obliegt es ihr, besondere Umstände vorzubringen, die für den Einzelfall klar ergeben, dass das Fachgericht seiner Pflicht aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und, soweit sie entscheidungserheblich sind, zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2003 - Vf. 56-IV-03/Vf. 57-IV-03).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht